Hier findet Ihr das Regelwerk zu den Shops in der EOTO Mall
https://craftstuebchen.de/forum/threads/eröffnung-der-eoto-mall.10296/
Eotorianisches Handelsgesetz (EHG)
1§ Erwerb eines Shop-Grundstücks
(1) 1 Mit dem Erwerb eines Shop-Grundstücks verpflichtet sich der Eigentümer den Vorgaben dieses Regelwerks nachzukommen und regelwidrige Handlungen zu unterlassen. 2 Bei Zuwiderhandlung kann, entsprechend des Verstoßes, eine mittelbare oder unmittelbare Enteignung erfolgen.
(2) 1 Jeder Spieler darf nur über ein einziges Shop-Grundstück verfügen.
2 Die Nutzung von Multiaccounts zur Umgehung dieser Regel ist unzulässig. 3 Bei Zuwiderhandlung können sowohl alle unrechtmässig erworbenen, als auch das ursprüngliche rechtmässige Shop-Grundstück ohne Auflösungsfrist unmittelbar enteignet werden.
2§ Bauliche Änderungen
(1) 1 Sowohl das Austauschen des Shopbodens, das Ummantel der Außenwände als auch das Einziehen von Wänden und Ebenen sind innerhalb des Shop-Grundstücks nach eigenem ermessen gestattet. 2 Die Eröffnung des Shops muss spätestens eine Woche nach Erwerb des Grundstücks erfolgen.
(2) 1 Nach der Eröffnung muss der Shop zu jedem Zeitpunkt als solcher zu erkennen und nutzen sein. 2 Als maßgebliches Kriterium wird hierbei die Begehbarkeit verstanden die in Form einer offenen Front, oder einer durch Öffnungen oder Türen bestückten, als Shop erkennbaren Fassade erfolgen kann. 3 Eine Versperrung des Shopzugangs zum Zweck einer baulichen Änderung ist für maximal eine Woche zulässig.
(3) Banner, Dekorationen und Schaufenster sind gestattet.
(4) Beleidigende, rassistische oder andersweitig unsittliche Zeichen, Formen und Schriftzüge sind nicht gestattet.
(5) 1 Bei Zuwiderhandlung gegen die baulichen Vorgaben erfolgt eine, gemäß den Serverregeln, zweiwöchige Abänderungsfrist welche mit dem Aufstellen eines Hinweisschildes vor dem Shop und einer Ingamebenachrichtigung über die /mail-Funktion als unmissverständlich zugegangen verstanden wird. 2 Kommt der Shopeigentümer der Forderung zur Abänderung nicht fristgerecht nach, kann das Shop-Grundstück enteignet werden. 3 Bei wiederholten Verstößen kann eine unmittelbare Enteignung erfolgen.
3§ Flächennutzung
(1) 1 Die Nutzung des Shop-Grundstücks darf ausschließlich dem Ver- oder Ankauf von Sachen dienen. 2 Die Flächennutzung als Lager, reguläres Grundstück oder zu einem anderen Zweck ist nicht gestattet.
(2) 1 Die Handelsabsicht des Shopeigentümers muss zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein. Hierzu muss jeder Eigentümer auf seinem Shopgrundstück über mindestens zehn An- oder Verkaufskisten verfügen. 2 Das alleinige oder überwiegende Aufstellen von Kisten mit geringwertigen Sachen wie beispielsweise Bruchstein, Netherrack, Erde oder dergleichigen wird als Täuschversuch mit dem Zweck der Anspruchserhaltung verstanden und abgemahnt. 3 Auch zeigt sich die Handelsabsicht des Eigentümers nicht, wenn die maßgebliche Anzahl der aufgestellten An- oder Verkaufskisten über einen anhaltenden Zeitraum, zum Beispiel durch mangelde Auffüllung, nicht zum Handel nutzbar sind.
(3) 1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur Flächennutzung erfolgt die Abmahnung des Eigentümers mit der Verhängung einer, gemäß den Serverregeln, zweiwöchigen Abänderungsfrist welche mit dem Aufstellen eines Hinweisschildes vor dem Shop und einer Ingamebenachrichtigung über die /mail-Funktion als unmissverständlich zugegangen verstanden wird. 2 Kommt der Shopeigentümer der Forderung zur Abänderung nicht fristgerecht nach, kann das Shop-Grundstück enteignet werden. 3 Bei wiederholten Verstößen kann eine unmittelbare Enteignung erfolgen.
4§ Betrug und arglistige Täuschung
(1) 1 Shopeigentümern ist es untersagt andere Spieler im Zuge ihrer Handelstätigkeit in Eoto zu betrügen. 2 Kommt ein Shopeigentümer nachweislich in Eoto versprochenen Verbindlichkeiten nicht nach, so kann dessen Shop-Grundstück nach verweigerten Erfüllung der gegnerischen Ansprüche enteignet werden.
(2) 1 Das arglistige Täuschen von Spielern, dass beispielsweise durch das Anbringen falscher Bilderrahmen oder Schildern mit falschen Versprechungen verwirklicht wird, ist untersagt. 2 Wer arglistig täuscht muss mit einer unmittelbaren Enteignung, mindestens aber mit einer Abmahnung rechnen welche wiederholt zwangsläufig zur Enteignung führt.
(3) 1 Das dem Marktpreis stark unverhältnismäßige An- oder Verkaufen von Sachen wird nicht als Betrug oder Täuschung verstanden, dennoch ist es nicht gestattet Verkaufskisten zu erstellen die darauf abzielen unachtsamen Spielern größere Geldbeträge ohne nennenswerte Gegenleistung zu entziehen. 2 Auch Spendenkisten für etwaige Städte, Bauprojekte oder ähnliches sind regelwidrig.
5§ Kurzfristige Inaktivität
(1) Kann ein Shopeigentümer den Bestimmungen aus §3 Abs. 2 Satz 3 aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem anderen Grund nicht nachkommen, kann eine Aussetzung dieser Verpflichtung für bis zu drei Wochen beantragt werden.
6§ Langandauernde Inaktivität
(1) Ist ein Shopeigentümer länger als vier Wochen inaktiv, kann das Shop-Grundstück auch ohne Verstoß gegen dieses Regelwerk durch die Serverregeln enteignet werden.
7§ Vorbehalt der Abänderung dieses Regelwerks
Das Stadtteam von Eoto behält sich vor Regelungen dieses Handelsgesetz bei Bedarf abzuändern oder auszusetzen. Ferner können weitere Regelungen hinzugefügt werden.
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Eotorianisches Handelsgesetz (EHG)
1§ Erwerb eines Shop-Grundstücks
(1) 1 Mit dem Erwerb eines Shop-Grundstücks verpflichtet sich der Eigentümer den Vorgaben dieses Regelwerks nachzukommen und regelwidrige Handlungen zu unterlassen. 2 Bei Zuwiderhandlung kann, entsprechend des Verstoßes, eine mittelbare oder unmittelbare Enteignung erfolgen.
(2) 1 Jeder Spieler darf nur über ein einziges Shop-Grundstück verfügen.
2 Die Nutzung von Multiaccounts zur Umgehung dieser Regel ist unzulässig. 3 Bei Zuwiderhandlung können sowohl alle unrechtmässig erworbenen, als auch das ursprüngliche rechtmässige Shop-Grundstück ohne Auflösungsfrist unmittelbar enteignet werden.
2§ Bauliche Änderungen
(1) 1 Sowohl das Austauschen des Shopbodens, das Ummantel der Außenwände als auch das Einziehen von Wänden und Ebenen sind innerhalb des Shop-Grundstücks nach eigenem ermessen gestattet. 2 Die Eröffnung des Shops muss spätestens eine Woche nach Erwerb des Grundstücks erfolgen.
(2) 1 Nach der Eröffnung muss der Shop zu jedem Zeitpunkt als solcher zu erkennen und nutzen sein. 2 Als maßgebliches Kriterium wird hierbei die Begehbarkeit verstanden die in Form einer offenen Front, oder einer durch Öffnungen oder Türen bestückten, als Shop erkennbaren Fassade erfolgen kann. 3 Eine Versperrung des Shopzugangs zum Zweck einer baulichen Änderung ist für maximal eine Woche zulässig.
(3) Banner, Dekorationen und Schaufenster sind gestattet.
(4) Beleidigende, rassistische oder andersweitig unsittliche Zeichen, Formen und Schriftzüge sind nicht gestattet.
(5) 1 Bei Zuwiderhandlung gegen die baulichen Vorgaben erfolgt eine, gemäß den Serverregeln, zweiwöchige Abänderungsfrist welche mit dem Aufstellen eines Hinweisschildes vor dem Shop und einer Ingamebenachrichtigung über die /mail-Funktion als unmissverständlich zugegangen verstanden wird. 2 Kommt der Shopeigentümer der Forderung zur Abänderung nicht fristgerecht nach, kann das Shop-Grundstück enteignet werden. 3 Bei wiederholten Verstößen kann eine unmittelbare Enteignung erfolgen.
3§ Flächennutzung
(1) 1 Die Nutzung des Shop-Grundstücks darf ausschließlich dem Ver- oder Ankauf von Sachen dienen. 2 Die Flächennutzung als Lager, reguläres Grundstück oder zu einem anderen Zweck ist nicht gestattet.
(2) 1 Die Handelsabsicht des Shopeigentümers muss zu jedem Zeitpunkt klar erkennbar sein. Hierzu muss jeder Eigentümer auf seinem Shopgrundstück über mindestens zehn An- oder Verkaufskisten verfügen. 2 Das alleinige oder überwiegende Aufstellen von Kisten mit geringwertigen Sachen wie beispielsweise Bruchstein, Netherrack, Erde oder dergleichigen wird als Täuschversuch mit dem Zweck der Anspruchserhaltung verstanden und abgemahnt. 3 Auch zeigt sich die Handelsabsicht des Eigentümers nicht, wenn die maßgebliche Anzahl der aufgestellten An- oder Verkaufskisten über einen anhaltenden Zeitraum, zum Beispiel durch mangelde Auffüllung, nicht zum Handel nutzbar sind.
(3) 1 Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur Flächennutzung erfolgt die Abmahnung des Eigentümers mit der Verhängung einer, gemäß den Serverregeln, zweiwöchigen Abänderungsfrist welche mit dem Aufstellen eines Hinweisschildes vor dem Shop und einer Ingamebenachrichtigung über die /mail-Funktion als unmissverständlich zugegangen verstanden wird. 2 Kommt der Shopeigentümer der Forderung zur Abänderung nicht fristgerecht nach, kann das Shop-Grundstück enteignet werden. 3 Bei wiederholten Verstößen kann eine unmittelbare Enteignung erfolgen.
4§ Betrug und arglistige Täuschung
(1) 1 Shopeigentümern ist es untersagt andere Spieler im Zuge ihrer Handelstätigkeit in Eoto zu betrügen. 2 Kommt ein Shopeigentümer nachweislich in Eoto versprochenen Verbindlichkeiten nicht nach, so kann dessen Shop-Grundstück nach verweigerten Erfüllung der gegnerischen Ansprüche enteignet werden.
(2) 1 Das arglistige Täuschen von Spielern, dass beispielsweise durch das Anbringen falscher Bilderrahmen oder Schildern mit falschen Versprechungen verwirklicht wird, ist untersagt. 2 Wer arglistig täuscht muss mit einer unmittelbaren Enteignung, mindestens aber mit einer Abmahnung rechnen welche wiederholt zwangsläufig zur Enteignung führt.
(3) 1 Das dem Marktpreis stark unverhältnismäßige An- oder Verkaufen von Sachen wird nicht als Betrug oder Täuschung verstanden, dennoch ist es nicht gestattet Verkaufskisten zu erstellen die darauf abzielen unachtsamen Spielern größere Geldbeträge ohne nennenswerte Gegenleistung zu entziehen. 2 Auch Spendenkisten für etwaige Städte, Bauprojekte oder ähnliches sind regelwidrig.
5§ Kurzfristige Inaktivität
(1) Kann ein Shopeigentümer den Bestimmungen aus §3 Abs. 2 Satz 3 aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem anderen Grund nicht nachkommen, kann eine Aussetzung dieser Verpflichtung für bis zu drei Wochen beantragt werden.
6§ Langandauernde Inaktivität
(1) Ist ein Shopeigentümer länger als vier Wochen inaktiv, kann das Shop-Grundstück auch ohne Verstoß gegen dieses Regelwerk durch die Serverregeln enteignet werden.
7§ Vorbehalt der Abänderung dieses Regelwerks
Das Stadtteam von Eoto behält sich vor Regelungen dieses Handelsgesetz bei Bedarf abzuändern oder auszusetzen. Ferner können weitere Regelungen hinzugefügt werden.
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